Abbrennen von pflanzlichen Abfällen
In der letzten Zeit sind mehrere Beschwerden auf dem Rathaus eingegangen, weil Nachbarn Gartenabfälle verbrannt haben. Gemäß einer Verordnung unserer Landesregierung ist es verboten, im Innenbereich (bebaute Gebiete von Ortschaften) Gartenabfälle zu verbrennen. Diese Bestimmung ist streng zu beachten, zumal Verstöße mit einem hohen Bußgeld geahndet werden. Wer an weiteren Einzelheiten interessiert, kann sich über ein Flugblatt, welches wir im Erdgeschoss des Bürgerhauses auslegen, informieren.
Wir weisen deshalb ausdrücklich darauf hin, dass für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen eine Verordnung der Landesregierung
existiert. In § 2 dieser Verordnung ist folgendes geregelt:

Abs. 1:
„Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke dort durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.“

Abs. 2:
„Die in Absatz 1 genannten Abfälle dürfen in Gebieten im Sinne von § 35 Baugesetzbuch (im Außenbereich) auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Sie müssen zur Verbrennung soweit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann und dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. Die danach und nach anderen Vorschriften erforderlichen Abstände von benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind einzuhalten; in keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:
a) 200 m von Autobahnen
b) 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
c) 50 m von Gebäuden und Baumbeständen
Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.

Abs. 3:
„Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. Sie kann die zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen.“

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen über die Art und Weise der Beseitigung zuwiderhandelt, kann mit Bußgeld belangt werden.
Keine Autobahn durch Büsingen!
Unsere Nachbarkantone Schaffhausen, Thurgau und Zürich haben eine Planstudie in Auftrag gegeben über Entlastungsstrassen im Raum Schaffhausen hinsichtlich der Verbindungen A 4, A 98 und A 81. Es wird allgemein mit einer Verkehrszunahme gerechnet, so dass nach den Prognosen die vorhandene Stadtunterführung den Nord-Süd-Verkehr in Zukunft nicht mehr vollumfänglich aufnehmen kann. Als Ergebnis werden daher zur Entlastung verschiedene «Bypässe» vorgeschlagen. Unter anderem ist eine direkte Verbindung zwischen dem Autobahnende in Bietingen (A 81) und einem Anschluss an Uhwiesen (A 4) in der Diskussion. Diese Strasse würde die Gemarkung Büsingen tangieren; die Entwurfsplanung sieht vor, dass sie von Dörflingen hinter
unserem Dorf vorbeiführen und bei der Kläranlage den Rhein überqueren soll.

Diese Überlegungen sind eine Schreckensvision für unsere Gemeinde. Wir sind bereits vom Durchgangsverkehr zwischen den Kantonen Thurgau und Schaffhausen und durch die Einkaufsfahrten nach Gailingen zum Discounter «Lidl» auf der Junker- und Schaffhauser Strasse sehr belastet. Wir müssen uns mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln gegen dieses Vorhaben zur Wehr setzen.

In dieser Angelegenheit stehe ich mit den Vertretern aller gebietsbetroffenen Gemeinden in Kontakt, damit wir in enger Abstimmung gemeinsame Strategien entwickeln können.

Auch aus der Bevölkerung sind viele Reaktionen eingegangen. Ich gehe fest davon aus, dass ich erforderlichenfalls auch von Ihnen breite Unterstützung gegen eine Autobahn durch Büsingen erfahren werde.

Mit den besten Grüssen und Wünschen – Ihr Bürgermeister Gunnar Lang
Krankenversicherungsschutz in D und CH
Sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Krankenkassen in der Schweiz als auch in Deutschland bestehen sehr hilfreiche Wahlrechte bei der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Leistungen.

Wer bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, kann Leistungen des schweizerischen Gesundheitssystems jederzeit beanspruchen; er ist dann den in der Schweiz gesetzlich Versicherten gleichgestellt. Die Kostenbeteiligungen für ambulante Behandlungen in der Schweiz bestehen aus einem festen Betrag (Franchise) von gegenwärtig CHF 300 je Kalenderjahr und einem Selbstbehalt von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten. Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes beläuft sich gegenwärtig auf CHF 700 für Erwachsene und CHF 350 für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für Kinder wird keine Franchise erhoben. Auf die Leistungen bei Mutterschaft wird keine Kostenbeteiligung erhoben. Die Abwicklung erfolgt über die Gemeinsame Einrichtung KVG, Postfach, CH-4503 Solothurn, Tel.: 032/625 30 30. Als Nachweis, dass Sie in Deutschland bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, ist dort eine Kopie der Vor- und Rückseite der European Health Insurance Card (EHIC) Ihrer deutschen Krankenkasse einzureichen.

Wer bei einer CH-Krankenkasse versichert ist, kann auch Leistungen des deutschen Gesundheitssystems problemlos in Anspruch nehmen. Der Leistungsumfang ist identisch mit demjenigen der deutschen gesetzlichen Krankenkassen (AOK, DAK usw.), das heißt, dass Ihnen z. B. auch die Zahnbehandlung beim deutschen Zahnarzt bezahlt wird. Voraussetzung dafür ist die Einreichung des Formulars E 106 (für Rentner E 121) von Ihrer Schweizer Krankenkasse bei der gesetzlichen deutschen Krankenkasse, bei welcher Sie früher versichert waren. Waren Sie noch nie bei einer Krankenkasse in Deutschland versichert, dann können Sie sich für eine Kasse Ihrer Wahl entscheiden.
Die neue Rentenbesteuerung ab 1. Januar 2005
Im letzten Gemeindebrief haben wir Sie darauf hingewiesen, dass ab dem 01.01.2005 Neuregelungen hinsichtlich der Besteuerung von gesetzlichen Renten in Kraft treten. Während bisher bei einem Rentenbeginn ab dem 65. Lebensjahr 27 % der Rentenbezüge als steuerpflichtige Einnahmen zu werten waren, wird dieser Prozentsatz ab dem 01.01.2005 auf 50 % erhöht. Es sind viele Anfragen eingegangen, ab welcher Rentenhöhe ab dem nächsten Jahr Einkommensteuer zu zahlen sei. Es ist schwierig, auf diese Frage eine generelle Antwort zu geben, da verschiedene individuelle Abzugsmöglichkeiten bestehen (z.B. Sonderausgaben wie Beiträge an Kranken-, Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Spenden usw.). Weiterhin liegen hinsichtlich der Pensionskassenbezüge aus der Schweiz steuerrechtliche Unklarheiten vor. Es ist fraglich, ob diese vollumfänglich als gesetzliche Renten zu werten sind. Pensionen aus der Schweiz stammen in der Regel auch aus Zeiten, welche bereits vor Einführung der gesetzlichen Verpflichtung liegen und damit teilweise auf freiwilliger Basis beruhen. Weiterhin werden oftmals über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende Beiträge einbezahlt. Daher müsste eine Aufteilung in einen gesetzlichen und einen freiwilligen Anteil vorgenommen werden. Auch die Finanzverwaltung kann zu dieser Problematik noch keine Auskunft geben. Wir können jedoch die Aussage machen, dass bei Berücksichtigung des Büsinger Freibetrages Einnahmen aus gesetzlichen Rentenversicherungen bei Alleinstehenden bis Euro 20.000,-- (rund CHF 30.000,--) und bei Verheirateten bis zu insgesamt Euro 40.000,-- (rund CHF 60.000,--) in aller Regel steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist allerdings, dass keine zusätzlichen steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Darüber liegende Beträge bleiben immer dann steuerfrei, wenn entsprechende Abzugsmöglichkeiten (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) gegeben sind.

Ein weiteres Problem sind die EU-Zuschläge bei den Schweizer Krankenkassen. Einwohner Büsingens bezahlen gegenüber in der Schweiz wohnhaften Personen ganz erheblich höhere Krankenkassenbeiträge.

Diese beiden Umstände machen Büsingen, insbesondere auch für Rentner aus der Schweiz, weniger attraktiv, so dass mir unsere Einwohnerzahl erneut Sorge bereitet. Ein Rückgang hätte viele negative Folgen für unser Dorf, z. B Wohnungsleerstände, Gefährdung unserer Grundschule usw.

Hinsichtlich der Einkommensteuer bei Rentenbeziehern sehe ich derzeit keine Möglichkeit einer Änderung. Im Zusammenhang mit den Zuschlägen bei den Krankenkassen stehe ich derzeit in intensivem Kontakt mit der Europäischen Kommission in Brüssel und hoffe, dass von dort in Zusammenarbeit mit der Schweiz eine Lösung erreicht werden kann.

Im Gemeinderat besteht Einigkeit darüber, dass ein Kompetenzzentrum für Exklaven-Probleme in Büsingen gegründet werden soll. Darin sollen verschiedene kompetente Einwohner ehrenamtlich arbeiten und uns bei der Lösung unserer Exklavenprobleme aktiv unterstützen. Die oben genannte Problematik zeigt, dass Bedarf besteht!

Mit den besten Grüßen und Wünschen Ihr Bürgermeister Gunnar Lang