Staatsvertrag
Deutschland - Schweiz über Büsingen

Am 23.11.1964 wurde der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet unterzeichnet. Da Büsingen zum deutschen Hoheitsgebiet gehört, ist weiterhin grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden. Wegen unserer besonderen Lage wurde der oben genannte Staatsvertrag geschlossen. Darin ist geregelt, dass auf wichtigen Gebieten Schweizer Recht Anwendung findet.

Gemäß Artikel 2 des Vertrages gilt unter anderem auf folgenden Gebieten Schweizer Recht:
Büsingen ist in das schweizerische Zollgebiet eingegliedert. Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde faktisch dem Schweizer Wirtschafts- und Währungsgebiet zuzurechnen ist.

  • Für die Landwirtschaft gelten Schweizer Bestimmungen
  • Für die wirtschaftliche Kriegsvorsorge (Versorgung der Zivilbevölkerung im Notstandsfall) ist ebenfalls die Schweiz zuständig.
  • Bereiche des Gesundheitswesens, zum Beispiel Lebensmittelkontrolle und Betäubungsmittelwesen, unterstehen ebenfalls dem Schweizer Recht

Ein britischer Unterhausabgeordneter machte nach dem 2. Weltkrieg den Vorschlag, die deutsche Exklave Büsingen der Schweiz anzugliedern. Dem setzte der schweizerische Bundesrat ein entschiedenes Nein entgegen.