Spezielle Steuerregelungen für Büsingen

Büsinger Freibetrag
bei der Einkommensteuer

In Büsingen findet das deutsche Einkommensteuergesetz Anwendung. Zur Abgeltung der höheren Schweizer Lebenshaltungskosten hat der Bundesminister der Finanzen (Aktenzeichen: IV C 4 – S 2284 – 78/01) bei der Einkommensteuer als Billigkeitsregelung spezielle Freibeträge verfügt.

Seit dem 1. Januar 2001 gilt folgende Regelung:

Den Einwohnern mit Hauptwohnsitz in Büsingen wird ein Freibetrag gewährt, der 30 v. H: des zu versteuernden Einkommens, jedoch nicht mehr als 30 v. H. von 10.225 Euro bei Ledigen und 20.450 Euro bei Verheirateten beträgt. Für jedes Kind erhöht sich diese Bemessungsgrundlage um 5.113 Euro.


Beispiele Berechnung Freibeträge

Ledig, ohne Kinder, zu versteuerndes Einkommen 40.000 Euro
30 % aus 10.225 Euro = 3.068 Euro

Ledig, ein Kind, zu versteuerndes Einkommen
30.000 Euro
30 % aus 15.338 Euro (10.125 + 5.113) = 4.602 Euro

Verheiratet, ohne Kinder, zu versteuerndes Einkommen 60.000 Euro
30 % aus 20.450 Euro = 6.135 Euro

Verheiratet, drei Kinder, zu versteuerndes Einkommen 30.000 Euro
30 % aus 35.789 Euro, jedoch höchstens
aus 30.000 Euro = 9.000 Euro


Die Mehrwertsteuer in Büsingen
Obwohl die Gemeinde Büsingen deutsches Hoheitsgebiet ist, gilt hinsichtlich der Mehrwertsteuer voll umfänglich Schweizer Recht (Artikel 2 Abs. 1 Buchst. g des Staatsvertrages). Dies bedeutet u.a., dass der Mehrwertsteuersatz nur 8 % beträgt und die Steuerschuld von den Büsinger Firmen an die Eidgenössische Steuerverwaltung nach Bern abzuführen ist. Bei der Einfuhr von Waren aus Deutschland ist am Schweizer Zoll, soweit die Freibeträge überschritten sind, Schweizer Mehrwertsteuer zu bezahlen.