Die aktuell geltenden Absonderungsvorschriften finden Sie auf der Seite des Landes Baden-Württemberg
Hier finden Sie die aktuellen Vorschriften zur Absonderung/Quarantäne:
Seite des Landes Baden-Württemberg
Seite des Landes Baden-Württemberg
Die Coronaregeln wurden angepasst, bzw. teilweise gelockert. Die gesamten Regelungen/Anpassungen finden Sie in der folgenden Übersicht auf einen Blick:
Coronaregeln auf einen Blick
Coronaregeln auf einen Blick
Die Coronaverordnungen wurden per 28.01.2022 erneut angepasst. Auf folgender Internetseite des Landes Baden-Württemberg finden Sie nähere Informationen hierzu:
Baden-Württemberg
Außerdem finden sie hier alle Regeln auf einen Blick
Baden-Württemberg
Außerdem finden sie hier alle Regeln auf einen Blick
Dir Vorschriften zur Absonderung sind erneut angepasst worden. Unter folgendem Link finden Sie die Übersicht: Absonderungsvorschriften
Ab 27.12.2021 gelten neue Coronaregeln. Auf der folgenden Seite des Landes Baden-Württemberg finden Sie die wichtigsten Anpassungen im Überblick:
Seite Baden-Württemberg
Unter folgendem Link finden Sie alle neuen Regelungen in einer Übersicht:
Auf einen Blick
Seite Baden-Württemberg
Unter folgendem Link finden Sie alle neuen Regelungen in einer Übersicht:
Auf einen Blick
Unter folgendem Link finden Sie die ab 20.12.2021 geltenden Coronaregeln auf einen Blick:
Coronaregeln
Coronaregeln
Hier finden Sie Merkblätter über Absonderungsvorschriften und was zu tun ist, wenn ein Coronatest positiv ist, zum Download:
Absonderungsvorschriften
Mein PCR-Test ist positiv
Mein Schnelltest ist positiv
Mein Selbsttest ist positiv
Absonderungsvorschriften
Mein PCR-Test ist positiv
Mein Schnelltest ist positiv
Mein Selbsttest ist positiv
Unter folgendem Link finden Sie die derzeit geltenden Verordnungen des Landes Baden-Württemberg auf einen Blick: Übersicht
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Landes Baden-Württemberg.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Landes Baden-Württemberg.
Unter folgendem Link finden Sie die derzeit geltenden Verordnungen des Landes Baden-Württemberg auf einen Blick: Übersicht
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Landes Baden-Württemberg.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Landes Baden-Württemberg.
Die aktuell geltenden Regeln finden Sie unter Baden-Württemberg Corona
Hier finden Sie die aktell geltenden Coronaregeln auf einen Blick: Auf einen Blick
Hier finden Sie die aktell geltenden Coronaregeln auf einen Blick: Auf einen Blick
Unter folgendem link finden Sie Fragen und Anworten zur Einreise in die Schweiz ab 20.09.2021:
Einreise CH ab 20.09.2021
Einreise CH ab 20.09.2021
Unter folgendem Downloadlink finden Sie eine Übersicht zu den neuen Lockerungen mit vier Inzidenzstufen:
Lockerungen mit vier Inzidenzstufen
Lockerungen mit vier Inzidenzstufen
Unter folgendem Link finden Sie die wichtigsten Regelungen auf einen Blick, die ab 14.05.2021 gültig sind. Auf einen Blick
Bitte beachten Sie, dass das Pandemiegeschehen und die Inzidenzzahlen schnellen Schwankungen unterlegen sind und sich dadurch diese Regelungen schnell ändern können. Daher informieren Sie sich bitte auch immer parallel auf der Seite des Landes Baden Württemberg.
Link zur Seite des Landes Baden-Württemberg: Hier der Link
Bitte beachten Sie, dass das Pandemiegeschehen und die Inzidenzzahlen schnellen Schwankungen unterlegen sind und sich dadurch diese Regelungen schnell ändern können. Daher informieren Sie sich bitte auch immer parallel auf der Seite des Landes Baden Württemberg.
Link zur Seite des Landes Baden-Württemberg: Hier der Link
Das Landratsamt Konstanz hat nun das System zur Meldung der impfwilligen Personen mit vollendetem 70. Lebensjahr und Personen, bei denen ein hohes oder sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Kranheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronaviurus besteht, optimiert. Es wurde eine Warteliste erstellt, die online sowohl von den Landkreisbürgerinnen und -bürgern als auch von der jeweiligen Gemeinde bzw. deren Mitarbeitenden ausgefüllt werden kann. Das Formular ist abrufbar unter folgendem Link: Warteliste
Unter folgendem Link finden Sie die Pressemitteilung des LRAKN, worin definiert ist, welcher Personenkreis unabhängig vom Alter zu den Impfberechtigten gehört: Pressemitteilung
Die Vorteile der neuen Arbeitsmethode ist eine einheitliche Liste, welche tagesaktuell abgearbeitet werden kann und zusätzliche Meldewege erspart. Der Landkreis möchte damit noch effizienter zum Ziel einer hohen Impfquote unter der älteren Bevölkerung im Landkreis kommen.
Liebe Büsinger*innen, wenn Sie sich nicht selbst in diese Warteliste eintragen möchten oder können, wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung unter Telefon 07734-930230, Frau Finsler wird dies dann für Sie übernehmen.
Unter folgendem Link finden Sie die Pressemitteilung des LRAKN, worin definiert ist, welcher Personenkreis unabhängig vom Alter zu den Impfberechtigten gehört: Pressemitteilung
Die Vorteile der neuen Arbeitsmethode ist eine einheitliche Liste, welche tagesaktuell abgearbeitet werden kann und zusätzliche Meldewege erspart. Der Landkreis möchte damit noch effizienter zum Ziel einer hohen Impfquote unter der älteren Bevölkerung im Landkreis kommen.
Liebe Büsinger*innen, wenn Sie sich nicht selbst in diese Warteliste eintragen möchten oder können, wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung unter Telefon 07734-930230, Frau Finsler wird dies dann für Sie übernehmen.
Hier finden Sie eine gut strukturierte und verständliche Liste der Einrichtungen und Aktivitäten, die nach der neuen Verordnung (Bundeseinheitliche Notbremse) geöffnet oder geschlossen sind.
Übersicht
Übersicht
Die Corona-Verordnungen des Landes wird immer wieder an die aktuelle Infektionslage angepasst. Unter folgendem Link finden Sie einen Überblick der aktuellen Änderungen.
Seite des Landes Baden-Württemberg
Außerdem finden Sie unter folgendem Link eine Übersicht der neuen Verordnungen in zusammengefasster übersichtlicher Darstellung: Übersicht
Seite des Landes Baden-Württemberg
Außerdem finden Sie unter folgendem Link eine Übersicht der neuen Verordnungen in zusammengefasster übersichtlicher Darstellung: Übersicht
Hier finden Sie den Link zur Seite des Landes Baden-Württemberg mit allen aktuell geltenden Coronaverordnungen
Unter folgendem Link finden Sie die Übersicht der aktuell geltenden Coronamaßnahmen: Übersicht
Außerdem finden Sie unter folgendem Link die Übersicht der geschlossenen und geöffneten Einrichtungen/Aktivitäten
Unter folgendem Link finden Sie die Übersicht der aktuell geltenden Coronamaßnahmen: Übersicht
Außerdem finden Sie unter folgendem Link die Übersicht der geschlossenen und geöffneten Einrichtungen/Aktivitäten
Ab 08.03.2021 gelten neue Verordnungen hinsichtlich der Coronapandemie. Nachfolgend stellen wir Ihnen die Übersichten für die Verordnungen und die geöffneten bzw. noch geschlossenen Institutionen und Geschäfte zum Dowonload bereit:
Übersicht Verordnungen
Übersicht geschlossener und offener Einrichtungen bzw. Aktivitäten
Übersicht Verordnungen
Übersicht geschlossener und offener Einrichtungen bzw. Aktivitäten
Das Sozialministerium hat die Änderung Verordnungen zur Einreise-Quarantäne und Absonderung notverkündet. Beide Verordnungen sind heute, 25. Februar 2021 in Kraft getreten. Durch die neuartigen Virusvarianten, die signifikant ansteckender sind als der bekannte „Wildtyp“ des Virus wurde die Quarantäneregeln angepasst. Die Quarantänedauer für Kontaktpersonen der Kategorie 1 wird von zehn auf 14 Tage verlängert. Das gilt ebenso für Haushaltsangehörige der infizierten Person und von Kontaktpersonen von Infizierten mit einer Virusmutation. Die Einzelfallverfügungen sind damit künftig nicht mehr erforderlich! Schüler können sich erst ab dem fünften Tag freistesten lassen, sobald feststeht, dass bei der positiv getesteten Person keine neuartige Virusvariante festgestellt wurde.
Die Regeln für die Einreise-Quarantäne wurden dahingehend geändert, dass Einreisende aus einem Hochinzidenzgebiet sich nicht mehr freitesten lassen können. Wer aus einem Gebiet mit Virusvarianten einreist, muss 14 Tage lang in Quarantäne verbleiben und kann sich ebenfalls nicht freitesten lassen.
Von einer Infektion Genesene waren bisher für sechs Monate von der Quarantänepflicht befreit. Da die Virusmutanten jedoch eine neue Variante darstellen, wird die Befreiung auf drei Monate reduziert.
Die Änderungsverordnungen können unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen/ abgerufen werden. Die konsolidierten Verordnungen mit der jeweiligen Begründung sind angefügt.
Die Regeln für die Einreise-Quarantäne wurden dahingehend geändert, dass Einreisende aus einem Hochinzidenzgebiet sich nicht mehr freitesten lassen können. Wer aus einem Gebiet mit Virusvarianten einreist, muss 14 Tage lang in Quarantäne verbleiben und kann sich ebenfalls nicht freitesten lassen.
Von einer Infektion Genesene waren bisher für sechs Monate von der Quarantänepflicht befreit. Da die Virusmutanten jedoch eine neue Variante darstellen, wird die Befreiung auf drei Monate reduziert.
Die Änderungsverordnungen können unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen/ abgerufen werden. Die konsolidierten Verordnungen mit der jeweiligen Begründung sind angefügt.
In der ab heute geltenden Corona-VO sind die landesweiten Ausgangsbeschränkungen (tagsüber und nachs) aufgehoben. Zugleich hat das Sozialministerium einen Erlass zu regionalen Ausgangsbeschränkungen veröffentlicht. Dort heißt es: „Um die Unterschreitung des Schwellenwertes in allen Stadt- und Landkreisen zu erreichen, können nächtliche Ausgangsbeschränkungen auf lokaler Ebene dort erforderlich sein, wo die Inzidenzwerte bei über 50 Neuansteckungen pro 100.000 Einwohner in den vergangen 7 Tagen liegen.“
Für die Feststellung des Überschreitens der Inzidenz von 50/100.000 Einwohnern ist nach dem Erlass der Lagebericht des Landesgesundheitsamtes zugrunde zu legen. Dort wird die Inzidenz im Landkreis Konstanz für den 10.02.2021, 16 Uhr mit 48,5 ausgewiesen.
Folglich wird es bis auf Weiteres keine Ausgangsbeschränkungen im Landkreis KN mehr geben.
Seit 08.02.2021 gelten in der Schweiz neue Einreisebestimmungen. Nähere Informationen finden Sie unter diesem Link des Auswärtigen Amtes Schweiz
Unter folgendem Link ist auch ein sehr gut verständliches Schaubild hinterlegt, das die jeweilige Einreisesituation erklärt. Schaubild
Unter folgendem Link ist auch ein sehr gut verständliches Schaubild hinterlegt, das die jeweilige Einreisesituation erklärt. Schaubild
Der Bundesrat hat den Kreis der Personen ausgedehnt, die sich in der Schweiz
kostenlos gegen das Coronavirus impfen lassen können. Unter folgendem Link finden Sie die Medienmitteilung:
Medienmitteilung
kostenlos gegen das Coronavirus impfen lassen können. Unter folgendem Link finden Sie die Medienmitteilung:
Medienmitteilung
Wer aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen.
Weitere Informationen und die verpflichtende Einreiseanmeldung finden Sie hier:
Coronavirus-Einreiseverordnung
Weitere Informationen und die verpflichtende Einreiseanmeldung finden Sie hier:
Coronavirus-Einreiseverordnung
Link zu den Quarantänebestimmungen für die Einreise aus Risikogebieten
- Quarantänebestimmungen Baden-Württemberg
- Risikogebiete nach Robert-Koch-Institut
- Quarantänebestimmungen Baden-Württemberg
- Risikogebiete nach Robert-Koch-Institut
Hier finden Sie die konsolidierte Fassung der Lockdownverlängerung bzw. -Verschärfung auf einen Blick: Lockdownverlängerung
Hier finden Sie eine Übersicht der offenen und geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten
Hier finden Sie eine Übersicht der offenen und geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten
Unter diesem Link finden Sie alle Informationen zum Start und Durchführung der Coronaimpfung für in Deutschland versicherte Büsinger: Link Sozialministerium Baden-Württemberg
Hier noch ein Link für die Anmeldung zur Impfung: Anmeldung
Wir weisen Sie darauf hin, dass seitens der Gemeindeverwaltung eine Organisation von Impfungen nicht durchgeführt werden kann. Dies ist ausschließlich Sache des Landratsamtes bzw. Gesundheitsamtes Konstanz. Bitte wenden Sie sich für allfällige Fragen rund um die Impfung an die auf der oben verlinkten Seite des Sozialministeriums angegebenen Anlaufstellen.
Hier noch ein Link für die Anmeldung zur Impfung: Anmeldung
Wir weisen Sie darauf hin, dass seitens der Gemeindeverwaltung eine Organisation von Impfungen nicht durchgeführt werden kann. Dies ist ausschließlich Sache des Landratsamtes bzw. Gesundheitsamtes Konstanz. Bitte wenden Sie sich für allfällige Fragen rund um die Impfung an die auf der oben verlinkten Seite des Sozialministeriums angegebenen Anlaufstellen.
Grundsätzlich können sich seit dem 11. Januar 2021 gemäss BAG-Vorschrift auch Personen ohne Wohnsitz im Kanton Schaffhausen für eine Impfung registrieren. Aufgrund der nicht ausreichend vorhandenen Anzahl Impfdosen kann bis auf Weiteres allerdings nur folgende Personengruppe mit ausländischem/ausserkantonalem Wohnsitz für eine Impfung berücksichtigt werden:
Medizinisches Fachpersonal mit einem Schaffhauser Arbeitgeber
Unter Berücksichtigung der vom BAG vorgesehenen Priorisierung von Personengruppen (erst Personen über 75 Jahre und Erwachsene mit chronischen Krankheiten mit höchstem Risiko etc.) ist zu gegebener Zeit (je nach Entwicklung der Verfügbarkeit von Impfdosen) zudem eine Impfung für folgende Fälle vorgesehen:
Hier finden Sie weitere Information zur Impfung in der Schweiz
Mitteilung des Kantons Schaffhausen
Medizinisches Fachpersonal mit einem Schaffhauser Arbeitgeber
Unter Berücksichtigung der vom BAG vorgesehenen Priorisierung von Personengruppen (erst Personen über 75 Jahre und Erwachsene mit chronischen Krankheiten mit höchstem Risiko etc.) ist zu gegebener Zeit (je nach Entwicklung der Verfügbarkeit von Impfdosen) zudem eine Impfung für folgende Fälle vorgesehen:
- Personen mit einem Hausarzt im Kanton Schaffhausen und einer Schweizer Krankenversicherung (Personen mit einer ausländischen Krankenversicherung können sich trotz Schaffhauser Hausarzt nicht in SH impfen)
- Personen mit einem Schaffhauser Arbeitgeber und einer Schweizer Krankenversicherung
- Generell Personen mit einer Schweizer Krankenversicherung
- Einzelne Ausnahmen gibt es zudem für Hausärzte aus angrenzenden Gemeinden
Hier finden Sie weitere Information zur Impfung in der Schweiz
Mitteilung des Kantons Schaffhausen
Unter folgendem Link finden Sie die Corona-Impfverordnung: Impfverordnung
Laut einer aktuellen Pressemitteilung des Landratsamtes Konstanz sind alle Impftermine vorerst ausgebucht. Hier der Link zur Pressemitteilung: Pressemitteilung
Laut einer aktuellen Pressemitteilung des Landratsamtes Konstanz sind alle Impftermine vorerst ausgebucht. Hier der Link zur Pressemitteilung: Pressemitteilung
Seit 23.12.2020 gilt eine verschärfte Einreiseregelung:
Grenzüberschreitender Tourismus und Einkauf wurde eingeschränkt. Für Büsinger/Innen ist das Einkaufen in Deutschland weiter möglich. Ziel ist jedoch, die Kontakte einzuschränken und nur notwendige Erledigungen in Deutschland zu tätigen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Bürgerhotline des Sozialministeriums Baden-Württemberg: 0711 904-39555.
Hier der Link zu den: Einreisebestimmungen
Grenzüberschreitender Tourismus und Einkauf wurde eingeschränkt. Für Büsinger/Innen ist das Einkaufen in Deutschland weiter möglich. Ziel ist jedoch, die Kontakte einzuschränken und nur notwendige Erledigungen in Deutschland zu tätigen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Bürgerhotline des Sozialministeriums Baden-Württemberg: 0711 904-39555.
Hier der Link zu den: Einreisebestimmungen
Unter diesem Link finden Sie die konsolidierte Fassung der Verordnungen während des Lockdowns in Baden-Württemberg : Verordnung
Unter diesem Link finden Sie die aktuell geltenden Coronaverordnungen des Landes Baden-Württemberg sowie Quarantäne- und Einreisebestimmungen. Dort gibt es auch die Möglichkeit der Suchfunktion, in der Sie die für Sie wichtigen Themen finden können. Dort ist auch eine Zusammenfassung in PDF-Format zu finden, die sehr hilfreich ist: Coronaverordnungen
In Konstanz eröffnet am 24.08.2020 ein Corona-Testzentrum, in dem sich beschwerdefreie Personen, wie z.B. Reiserückkehrer oder Mitarbeiter an Schulen etc. kostenfrei auf das Coronavirus testen lassen können.
Hier der Link für ausführliche Informationen des Landratsamtes Konstanz
Hier der Link für ausführliche Informationen des Landratsamtes Konstanz
Bitte beachten Sie die Pressemitteilung des Landratsamtes Konstanz
Download
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Die erste Corona-Verordnung des Landes erschien am 16. März. Seitdem wurde die Verordnung mehrfach der aktuellen Lage angepasst. Zuletzt vor allem, für die Lockerungen von Maßnahmen. Statt die bestehende Verordnung mit einer weiteren Änderungsverordnung wieder anzupassen, gilt ab dem 1. Juli eine komplett neu gefasste Verordnung.
Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa für Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.
Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.
die gültige Corona-Verordnung finden Sie hier.
Die wichtigsten Änderungen der neuen Verordnung im Überblick
Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa für Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.
Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.
die gültige Corona-Verordnung finden Sie hier.
-Singen-
Das Hauptzollamt Singen hat am 02.06.2020 wieder damit begonnen, Ausfuhrscheine zu bearbeiten. Dies gilt für die Zollstellen im Bezirk, der von Konstanz bis nach Bad Säckingen reicht. Das Hauptzollamt Singen weist darauf hin, dass alle Waren mitzuführen und gegebenenfalls vorzuzeigen sind. Ausfuhrbelege müssen vor Betreten der Abfertigungsstellen vollständig ausgefüllt sein, um unnötig lange Aufenthalte zu vermeiden. Kugelschreiber und Plätze zum Ausfüllen stehen daher vor Ort NICHT zur Verfügung.
Das Hauptzollamt Singen hat am 02.06.2020 wieder damit begonnen, Ausfuhrscheine zu bearbeiten. Dies gilt für die Zollstellen im Bezirk, der von Konstanz bis nach Bad Säckingen reicht. Das Hauptzollamt Singen weist darauf hin, dass alle Waren mitzuführen und gegebenenfalls vorzuzeigen sind. Ausfuhrbelege müssen vor Betreten der Abfertigungsstellen vollständig ausgefüllt sein, um unnötig lange Aufenthalte zu vermeiden. Kugelschreiber und Plätze zum Ausfüllen stehen daher vor Ort NICHT zur Verfügung.
Im Rahmen der Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie mussten das Strandbad und die Turnhalle vorerst geschlossen bleiben.
Auf Grundlage der beschlossenen Einschränkungslockerungen auf deutscher und schweizer Seite, hat die Gemeindeverwaltung entschieden, nun das Strandbad mit eingeschränktem Badebetrieb sowie den Kiosk wieder zu öffnen. Bitte beachten Sie unbedingt die geltenden Hygienevorschriften.
Ebenfalls ist die Turnhalle unter den geltenden Hygienevorschriften für den Sportbetrieb wieder geöffnet.
Aufgrund Beschluss des schweizerischen Bundesrates vom 29.04.2020 gelten ab 11.05.2020 Lockerungen in einigen Bereichen wie z.B.:
Ausführlichere Informationen finden Sie hier
- Beerdigungen dürfen nun im Familien- und engen Familienkreis stattfinden.
- Sportveranstaltungen ohne Körperkontakt dürfen mit max. 5 Personen stattfinden
- Restaurants dürfen wieder öffnen unter der Auflage, dass max. 4 Personen/1 Familie pro Tisch Platz nehmen dürfen.
Ausführlichere Informationen finden Sie hier
Ab 04.05.2020 gilt im Regionalbusverkehr wieder der reguläre Fahrplan. Aufgrund der Corona-Verordnung gelten bei den grenzübergreifenden Buslinien jedoch Sonderregelungen.
Siehe Download hier
Die aktuellen Fahrpläne können auf der Homepage des Verkehrs-verbunds Hegau-Bodensee unter www.vhb-info.de abgerufen werden.
Siehe Download hier
Die aktuellen Fahrpläne können auf der Homepage des Verkehrs-verbunds Hegau-Bodensee unter www.vhb-info.de abgerufen werden.
Bis auf weiteres bleibt das Rathaus jedoch montags und freitags für den öffentlichen Publikumsverkehr geschlossen. Sie können uns aber telefonisch zu den o.g. Öffnungszeiten erreichen. In dringenden Ausnahmefällen können telefonisch Termine mit den jeweiligen Mitarbeitern vereinbart werden.
Außerdem schließt das Rathaus für den Publikumsverkehr aufgrund der begrenzten Zollöffnungszeiten bis auf weiteres donnerstags bereits um 17.00 Uhr. Nach 17.00 Uhr können auch telefonische Anfragen nicht mehr entgegengenommen werden.
Die Hinweise zum geregelten Publikumsverkehr finden Sie hier
Außerdem schließt das Rathaus für den Publikumsverkehr aufgrund der begrenzten Zollöffnungszeiten bis auf weiteres donnerstags bereits um 17.00 Uhr. Nach 17.00 Uhr können auch telefonische Anfragen nicht mehr entgegengenommen werden.
Die Hinweise zum geregelten Publikumsverkehr finden Sie hier
Öffnungszeiten Zoll ab 04. Mai 2020
Ab dem 27. April 2020 bzw. dem 04. Mai 2020 wurden durch die Deutschen und Schweizerischen Regierungen einige Lockerungen für den täglichen Umgang in dieser Coronazeit erlassen. Dazu gehört unter anderem auch, dass Schüler der weiterführenden Schulen wieder am deutschen Schulunterricht teilnehmen sollen.
Um dies gewährleisten zu können, ist ab dem 04. Mai 2020 der Grenzübergang Gailingen / Laag von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.
Ab dem 27. April 2020 bzw. dem 04. Mai 2020 wurden durch die Deutschen und Schweizerischen Regierungen einige Lockerungen für den täglichen Umgang in dieser Coronazeit erlassen. Dazu gehört unter anderem auch, dass Schüler der weiterführenden Schulen wieder am deutschen Schulunterricht teilnehmen sollen.
Um dies gewährleisten zu können, ist ab dem 04. Mai 2020 der Grenzübergang Gailingen / Laag von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten seit Montag, den 20. April 2020. Nachfolgend die vermeintlich wichtigsten Konkretisierungen:
1. Bis zum 03. Mai 2020 bleiben die Schulen und Kindertagesstätten geschlossen. Eine Erweiterung der Notbetreuung wurde noch nicht beschlossen.
2. Weiterhin ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum bis zum 03. Mai 2020 nur eingeschränkt möglich. Es wird auf die Einhaltung des Mindestabstandes verwiesen.
3. Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind bis zum 3. Mai 2020 grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium kann diesbezüglich durch Rechtsverordnungen eine Konkretisierung vornehmen.
4. Die Schließung von Einrichtungen wird unter Einhaltung der Hygienevorgaben teilweise aufgehoben. Darunter fallen:
a. Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 m²
b. der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
c. der Buchhandel, Bibliotheken (auch an Hochschulen) und Archive sowie
d. der Außer-Haus-Verkauf von Cafés und Eisdielen.
Weitere Ausführungen hier
5. In der nachfolgenden Datei finden Sie Hinweise des Wirtschaftsministeriums, welche Geschäfte geöffnet bleiben dürfen und welche schließen müssen. Diese Hinweise werden kontinuierlich aktualisiert (die aktuellen Änderungen sind gelb markiert):
Auslegungshinweise des Wirtschaftsministeriums
6. Neu eingeführt wird die Empfehlung, nichtmedizinische Alltagsmasken, die Mund und Nase bedecken, dort zu tragen, wo mit einer Einhaltung des Mindestabstandes nicht gerechnet werden kann, /z.B. beim Einkauf oder im öffentlichen Personennahverkehr.
7. Die sonstigen Regelungen werden überwiegend bis zum 03. Mai 2020 verlängert.
8. In § 9 werden die Regelungen mit den Verstößen gegen diese Verordnung weitergeführt.
Die konsolidierte Fassung der Änderung sehen Sie hier
Landesregierung erlässt die vierte Änderungsverordnung
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten seit Freitag, den 10. April 2020. Nachfolgend die vermeintlich wichtigsten Konkretisierungen:
1. Wegen der weiterhin weltweit hohen Ansteckungsquote wurden alle sog. Risikogebiete aufgehoben und somit auf alle Staaten ausgedehnt. Diesbezüglich hat Baden-Württemberg nun festgelegt, dass alle einreisenden Personen sich unverzüglich in 14-tägige Quarantäne zu begeben haben. (§ 1; § 3a neu)
2. Sportboothäfen und Bojenfelder werden geschlossen (§ 4 Abs. 1 Nr.5a neu). Bootspfähle sind davon bis jetzt nicht betroffen
3. Neben den bisherigen Möglichkeiten des Einkaufens sind nun mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte ausdrücklich erlaubt (§4 Abs3 Nr.2).
4. Das Besuchsverbot bzgl. dem Schutz besonders gefährdeter Personen (u.a. in Altenheimen) wird dahin gehend gelockert, dass mit Blick auf die körperliche Konstitution des Bewohners nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss (§ 6 Abs. 2). Die Entscheidung fällt die jeweilige Einrichtung.
5. Die zahnärztlichen Behandlungen werden drastisch eingeschränkt. Es dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden (§ 6a neu).
6. In § 9 werden die Regelungen mit den Verstößen gegen diese Verordnung weitergeführt.
Ausführliche Informationen erhalten Sie hier
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten seit Freitag, den 10. April 2020. Nachfolgend die vermeintlich wichtigsten Konkretisierungen:
1. Wegen der weiterhin weltweit hohen Ansteckungsquote wurden alle sog. Risikogebiete aufgehoben und somit auf alle Staaten ausgedehnt. Diesbezüglich hat Baden-Württemberg nun festgelegt, dass alle einreisenden Personen sich unverzüglich in 14-tägige Quarantäne zu begeben haben. (§ 1; § 3a neu)
2. Sportboothäfen und Bojenfelder werden geschlossen (§ 4 Abs. 1 Nr.5a neu). Bootspfähle sind davon bis jetzt nicht betroffen
3. Neben den bisherigen Möglichkeiten des Einkaufens sind nun mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte ausdrücklich erlaubt (§4 Abs3 Nr.2).
4. Das Besuchsverbot bzgl. dem Schutz besonders gefährdeter Personen (u.a. in Altenheimen) wird dahin gehend gelockert, dass mit Blick auf die körperliche Konstitution des Bewohners nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss (§ 6 Abs. 2). Die Entscheidung fällt die jeweilige Einrichtung.
5. Die zahnärztlichen Behandlungen werden drastisch eingeschränkt. Es dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden (§ 6a neu).
6. In § 9 werden die Regelungen mit den Verstößen gegen diese Verordnung weitergeführt.
Ausführliche Informationen erhalten Sie hier
Information für Bootseigner bezüglich der Coronapandemie
Bootsliegeplätze/Bootspfähle gelten nicht als Sportstätten und sind somit unter Einhaltung der Corona-VO nutzbar.
Das bedeutet:
Auch auf den Wasserwegen sind die Verordnungen der Landesregierung bezüglich der Grenzübertritte nach Deutschland/Schweiz einzuhalten. Die Grenze bei Gailingen West/Laag darf mit dem Boot nicht passiert werden.
Bei der Nutzung der Boote und der Anlegestellen gilt das Versammlungs- bzw.
Ansammlungsverbot.
gez. Markus Möll
Bürgermeister
Bootsliegeplätze/Bootspfähle gelten nicht als Sportstätten und sind somit unter Einhaltung der Corona-VO nutzbar.
Das bedeutet:
Auch auf den Wasserwegen sind die Verordnungen der Landesregierung bezüglich der Grenzübertritte nach Deutschland/Schweiz einzuhalten. Die Grenze bei Gailingen West/Laag darf mit dem Boot nicht passiert werden.
Bei der Nutzung der Boote und der Anlegestellen gilt das Versammlungs- bzw.
Ansammlungsverbot.
gez. Markus Möll
Bürgermeister
Unter folgendem Link finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen.
www.baden-wuerttemberg.de
www.baden-wuerttemberg.de
Seit dem 05.04.2020 gilt die Schweiz als Hochrisikogebiet. Aus diesem Grund kam es am 06.04.2020 erneut zu Problemen beim Grenzübertritt von Büsinger Bürgern, die nicht die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Durch mehrere Telefonate mit der Bundespolizei und dem Innenministerium konnte die Situation geklärt werden.
Der Grenzübertritt ist wieder für alle Büsingerinnen und Büsinger erlaubt. Voraussetzung ist eine Meldebescheinigung, wenn Sie nicht die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Durch mehrere Telefonate mit der Bundespolizei und dem Innenministerium konnte die Situation geklärt werden.
Der Grenzübertritt ist wieder für alle Büsingerinnen und Büsinger erlaubt. Voraussetzung ist eine Meldebescheinigung, wenn Sie nicht die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
LANDESREGIERUNG ERLÄSST DIE DRITTE ÄNDERUNGSVERORDNUNG
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten seit Sonntag, den 29. März 2020. Nachfolgend die vermeintlich wichtigsten Konkretisierungen:
1. Die Notbetreuung für Kinder ist auch während der Ferienzeit gewährleistet.
2. Die Schließung von Bildungseinrichtungen gilt nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten.
3. Die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen, gehören jetzt auch zur kritischen Infrastruktur.
4. Zur kritischen Infrastruktur gehören nun ferner auch der Katastrophenschutz sowie die involvierten Einheiten und Stellen der Bundeswehr.
5. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind, sind nicht von Schließungen betroffen.
6. Poststellen und Paketdienste dürfen ihren Betrieb aufrechterhalten. Sie dürfen aber nicht in den unter § 4, Absatz 1 aufgelisteten zu schließenden Einrichtungen betrieben werden, wenn sie beim Umsatz nur eine untergeordnete Rolle spielen.
7. Wenn eine Einrichtung nicht von den Schließungen betroffen ist, haben die Betriebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert Warteschlangen vermieden werde
8. Der neue § 9 regelt den Umgang mit Verstößen gegen diese Verordnung.
Ausführlichere Informationen erhalten Sie hier
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten seit Sonntag, den 29. März 2020. Nachfolgend die vermeintlich wichtigsten Konkretisierungen:
1. Die Notbetreuung für Kinder ist auch während der Ferienzeit gewährleistet.
2. Die Schließung von Bildungseinrichtungen gilt nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten.
3. Die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen, gehören jetzt auch zur kritischen Infrastruktur.
4. Zur kritischen Infrastruktur gehören nun ferner auch der Katastrophenschutz sowie die involvierten Einheiten und Stellen der Bundeswehr.
5. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind, sind nicht von Schließungen betroffen.
6. Poststellen und Paketdienste dürfen ihren Betrieb aufrechterhalten. Sie dürfen aber nicht in den unter § 4, Absatz 1 aufgelisteten zu schließenden Einrichtungen betrieben werden, wenn sie beim Umsatz nur eine untergeordnete Rolle spielen.
7. Wenn eine Einrichtung nicht von den Schließungen betroffen ist, haben die Betriebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert Warteschlangen vermieden werde
8. Der neue § 9 regelt den Umgang mit Verstößen gegen diese Verordnung.
Ausführlichere Informationen erhalten Sie hier
Die anhaltende Situation durch das Coronavirus bringt viele Bürger in Bedrängnis. Es haben sich bereits einige Büsinger Bürger bereit erklärt, zu helfen, wo Hilfe notwendig ist. Um dies koordinieren zu können bitten wir Sie, sich unter 07734 - 9302 33 zu melden.
Sollten Sie für andere Personen einkaufen, beachten Sie bitte unbedingt die allgemein geltenden Ein- und ausfuhrbestimmungen, die für Lebensmittelmengen gelten.
Sollten Sie für andere Personen einkaufen, beachten Sie bitte unbedingt die allgemein geltenden Ein- und ausfuhrbestimmungen, die für Lebensmittelmengen gelten.
Situation Grenzübergang Gailingen / Laag Stand 26.03.2020, 09:00 Uhr
Die Verwaltung Büsingen hat mit Bern / Schaffhausen folgende Regelungen getroffen:
der Warenverkehr von Büsinger Bürger ist ab sofort über den Grenzübergang Gailingen / Büsingen für den Eigenbedarf wieder geöffnet.
dies gilt auch für medizinische Güter aus der Apotheke
ebenfalls kann für Berufspendler und Arbeitnehmer, die in Büsingen arbeiten, der Grenzübergang zu den Öffnungszeiten (07:00 - 17:00 Uhr) genutzt werden. Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf die Grenzübergang Thayngen/Bietingen auszuweichen.
Da sich die Grenzsituation derzeit des Öfteren ändert und folglich auch von der Schweizer Grenzwache permanent angepasst werden muss, appellieren wir an Ihre Vernunft und bitten darum, "Einkaufstourismus" zu vermeiden und nur die absolut notwendigen Erledigungen in Deutschland zu tätigen. In diesem Zuge weisen wir erneut darauf hin, dass wir in Büsingen einen gut sortierten Dorfladen sowie verschiedene Hofläden/Direktvermarkter und eine Hofbäckerei haben, wo Sie Ihre Einkäufe tätigen können.
Bitte richten Sie sich auf diese neue Situation ein.
Ihr
Markus Möll
Bürgermeister
Die Verwaltung Büsingen hat mit Bern / Schaffhausen folgende Regelungen getroffen:
der Warenverkehr von Büsinger Bürger ist ab sofort über den Grenzübergang Gailingen / Büsingen für den Eigenbedarf wieder geöffnet.
dies gilt auch für medizinische Güter aus der Apotheke
ebenfalls kann für Berufspendler und Arbeitnehmer, die in Büsingen arbeiten, der Grenzübergang zu den Öffnungszeiten (07:00 - 17:00 Uhr) genutzt werden. Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf die Grenzübergang Thayngen/Bietingen auszuweichen.
Da sich die Grenzsituation derzeit des Öfteren ändert und folglich auch von der Schweizer Grenzwache permanent angepasst werden muss, appellieren wir an Ihre Vernunft und bitten darum, "Einkaufstourismus" zu vermeiden und nur die absolut notwendigen Erledigungen in Deutschland zu tätigen. In diesem Zuge weisen wir erneut darauf hin, dass wir in Büsingen einen gut sortierten Dorfladen sowie verschiedene Hofläden/Direktvermarkter und eine Hofbäckerei haben, wo Sie Ihre Einkäufe tätigen können.
Bitte richten Sie sich auf diese neue Situation ein.
Ihr
Markus Möll
Bürgermeister
Situation Grenzübergang Gailingen / Laag Stand 25.03.2020; 08:00 Uhr
Ab sofort ändern sich die Grenzbedingungen an der Grenze zwischen Gailingen und Büsingen. Die Grenze ist nur noch von 07:00 Uhr - 17:00 Uhr für den Grenzverkehr geöffnet. Bitte beachten Sie diesbezüglich die Internetseite des Schweizer Zoll www.ezv.admin.ch .
Was ändert sich für Büsingen?
Büsinger Bürger und alle, die in Büsingen arbeiten können nur noch zu diesen Zeiten ein- und ausreisen.
Da sich die Grenzsituation derzeit oft ändert und auch von der Schweizer Grenzwache den Situationen permanent angepasst wird, appelieren wir an Ihre Vernunft und bitten darum, "Einkaufstourismus" zu vermeiden und nur die absolut notwendigen Erledigungen in Deutschland zu tätigen. In diesem Zuge weisen wir darauf hin, dass wir in Büsingen einen gut sortierten Dorfladen, sowie mehrere Hofläden haben, wo Sie Ihre Einkäufe tätigen können. Der Dorfladen hat Montag bis Samstag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr geöffnet.
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Ab sofort ändern sich die Grenzbedingungen an der Grenze zwischen Gailingen und Büsingen. Die Grenze ist nur noch von 07:00 Uhr - 17:00 Uhr für den Grenzverkehr geöffnet. Bitte beachten Sie diesbezüglich die Internetseite des Schweizer Zoll www.ezv.admin.ch .
Was ändert sich für Büsingen?
Büsinger Bürger und alle, die in Büsingen arbeiten können nur noch zu diesen Zeiten ein- und ausreisen.
Da sich die Grenzsituation derzeit oft ändert und auch von der Schweizer Grenzwache den Situationen permanent angepasst wird, appelieren wir an Ihre Vernunft und bitten darum, "Einkaufstourismus" zu vermeiden und nur die absolut notwendigen Erledigungen in Deutschland zu tätigen. In diesem Zuge weisen wir darauf hin, dass wir in Büsingen einen gut sortierten Dorfladen, sowie mehrere Hofläden haben, wo Sie Ihre Einkäufe tätigen können. Der Dorfladen hat Montag bis Samstag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr geöffnet.
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Liebe Büsinger Bürgerinnen und Bürger,
anbei möchte ich Ihnen ergänzend zu der gestrigen Information den aktuellen Stand vortragen:
Die Grenze ist auch weiterhin für alle Büsinger Bürger zwischen Laag / Gailingen West geöffent.
Schweizer und EU-Bürger benötigen zu ihrem Ausweis noch eine Meldebescheinigung, die vom Einwohnermeldeamt Büsingen (07734-9302-29) ausgestellt wird. Deutsche und EU Bürger, die einen Personalausweis bzw. Reisepass besitzen, in dem die Büsinger Adresse eingetragen ist, benötigen diese Bescheinigung nicht.
Die Busverbindung Linie 403 Büsingen / Gailingen / Gottmadingen bleibt aufrecht erhalten, fährt aber im Ferienmodus. Die aktuellen Fahrzeiten entnehmen Sie bitte dem Fahrplan.
Die Blaulichtorganisation ist ebenfalls informiert, dass für Sie der Grenzübergang Laag / Gailingen West offen ist.
Bitte passen Sie auf sich und Ihre Mitmenschen auf!
Markus Möll
Bürgermeister
Liebe Büsinger Bürgerinnen und Bürger,
Um die Flut der Informationen, die uns täglich erreichen, etwas zu bündeln und auch für Sie transparenter zu gestalten, verweisen wir auf die Homepage des Landratsamts Konstanz.
Auf dieser Seite können Sie die Pressemitteilungen, die Ihnen für Sie und Ihre derzeitige Situation wichtig erscheinen, selbst ansehen. Dort finden Sie z.B. öffentliche Aufrufe zur Hilfe für andere Mitmenschen, Sprechstunden und Öffnungszeiten, wichtige Telefonnummern und alles, was Sie rund um die Situation zum Coronavirus wissen müssen.
Link Landratsamt Konstanz
Aktuell gibt es in Büsingen noch keinen bestätigten Fall einer Coronainfektion. Bitte passen Sie auch weiterhin auf sich und Ihre Mitmenschen auf!
Markus Möll
Bürgermeister
Um die Flut der Informationen, die uns täglich erreichen, etwas zu bündeln und auch für Sie transparenter zu gestalten, verweisen wir auf die Homepage des Landratsamts Konstanz.
Auf dieser Seite können Sie die Pressemitteilungen, die Ihnen für Sie und Ihre derzeitige Situation wichtig erscheinen, selbst ansehen. Dort finden Sie z.B. öffentliche Aufrufe zur Hilfe für andere Mitmenschen, Sprechstunden und Öffnungszeiten, wichtige Telefonnummern und alles, was Sie rund um die Situation zum Coronavirus wissen müssen.
Link Landratsamt Konstanz
Aktuell gibt es in Büsingen noch keinen bestätigten Fall einer Coronainfektion. Bitte passen Sie auch weiterhin auf sich und Ihre Mitmenschen auf!
Markus Möll
Bürgermeister
Für die Büsinger Einwohnerschaft gilt Folgendes:
Liebe Büsinger Bürgerinnen und Bürger,
in enger Zusammenarbeit mit der Kantonsregierung Schaffhausen und dem Landratsamt Konstanz konnte erreicht werden, dass die Grenze Gailingen West / Laag für Büsinger Bürger, alle sozialen Einrichtungen – wie die deutsche Sozialstation – geöffnet wurde.
Schweizer und EU-Bürger benötigen zu ihrem Ausweis noch eine Meldebescheinigung, die vom Einwohnermeldeamt Büsingen (07734-9302-29) ausgestellt wird. Deutsche und EU-Bürger, die einen Personalausweis bzw. Reisepass besitzen, in dem die Büsinger Adresse eingetragen ist, benötigen diese Bescheinigung nicht.
Weiter haben wir, sowie alle Gemeinden im Kantonsgebiet und im Landkreis Konstanz, aufgrund der aktuellen Entwicklung ein Verbot aller öffentlichen Veranstaltungen, auch des Sport- und Trainingsbetriebs, sowie die Schließung aller öffentlichen Gebäude angeordnet.
Schulen, Kindergärten sowie Restaurants sind ab Dienstag, 17.03.2020, auf Weisung aus Bern und Stuttgart bis auf weiteres geschlossen.
Als weitere Maßnahme bleibt die Rathaustür ab sofort geschlossen. Die Klingel für Notfälle befindet sich rechts neben der Eingangstür. Selbstverständlich sind wir trotzdem für Ihre Anliegen da. Wir möchten Sie bitten, sich in dringenden Fällen telefonisch unter Telefon: 07734-9302-30 mit uns in Verbindung zu setzen. Bei Anliegen, die eine persönliche Vorsprache erfordern, erhalten Sie einen Termin für Ihre Vorsprache. Viele Anliegen können wir unter Umständen auch per Telefon oder per E-Mail mit Ihnen regeln. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns vorbehalten, nicht dringende Angelegenheiten, die eine persönliche Vorsprache erfordern, auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Rathausbesucher und
-mitarbeiter.
Ich bitte Sie auch, die Empfehlungen des Landratsamts und des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de) zu beachten, denn ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger sind besonders gefährdet.
Bitte passen Sie auf sich und Ihre Mitmenschen auf!
Markus Möll
Bürgermeister
Downloads
- Fragen und Abgrenzungsprobleme des Handwerks in Verbindung mit der Corona-Verordnung und den Auslegungshinweisen
- Corona-Hotline, Informationen hierzu vom Landratsamt Konstanz
- Corona-Unterstützungsmaßnahmen (Kostenreduktion) für freie Träger
- Mitteilung zur Unterstützung der Betriebe von Bund und Land
- Die Abzocke mit der Angst, eine Information der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
- Auslegungshinweise zu Betriebsschließungen
- Rechtsverordnung zur Laden- und Betriebsschließung
- Allgemeinverfügung Verbot von Veranstaltungen
- Verfügung des Landes Baden Württemberg
- Verfügung der Schweiz
- Hygienevorschriften