Vogelgrippe - Das Veterinäramt SH informiert
Aufgrund mehrerer Feststellungen von Vogelgrippe bei Wildtieren in der Schweiz hat der Bundesrat ein Beobachtungsgebiet entlang der grossen Gewässer (3 km Uferstreifen entlang von Flüssen und Seen) verordnet (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2025/683/de).
Geflügelhaltende im Beobachtungsgebiet mit mehr als 50 Tieren müssen ihre Tiere vor dem Kontakt mit Wildvögeln schützen (Wintergarten, mit Netz geschützter Auslauf, Fütterung und Tränke im Stall). Zu beachten ist auch, dass aus dem Beobachtungsgebiet kein Geflügelmist nach Deutschland ausgeführt werden darf.
Zudem gilt für alle Geflügelhalter eine Meldepflicht bei Krankheitsverdacht.
Wir haben alle betroffenen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter im Beobachtungsgebiet per Mail oder Brief über die geltenden Vorschriften informiert.
Weitere Massnahmen oder Aktivitäten sind zur Zeit nicht notwendig.
Bei Fund eines infizierten Wildvogels auf Kantonsgebiet würden wir ein Kontrollgebiet verfügen, in dem die beschriebenen Massnahmen für alle Geflügelhalter (nicht nur die grossen) gelten.
Bei Feststellung von Vogelgrippe beim Hausgeflügel müsste der Betrieb gesperrt, die Tiere gekeult und die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. Dafür müssten wir die Unterstützung des Zivilschutzes in Anspruch nehmen.
Personen, die einen toten Vogel finden, sind aufgefordert, diesen nicht zu berühren und den Fund dem Veterinäramt oder der Polizei zu melden. Die Polizei kann uns die Meldung über die normalen Kontakte (052 632 71 01) weitergeben.