Spezielle Steuerregelung

Büsinger Freibetrag bei der Einkommensteuer

In Büsingen findet das deutsche Einkommensteuergesetz Anwendung. Zur Abgeltung der höheren Schweizer Lebenshaltungskosten hat der Bundesminister der Finanzen (Aktenzeichen: IV C 4 – S 2284 – 78/01) bei der Einkommensteuer als Billigkeitsregelung spezielle Freibeträge verfügt.

Es gilt daher folgende Regelung:
Den Einwohnern mit Hauptwohnsitz in Büsingen wird ein Freibetrag gewährt, der 30 v. H: des zu versteuernden Einkommens, jedoch nicht mehr als 30 v. H. von 10.225,00 Euro bei Ledigen und 20.450,00 Euro bei Verheirateten beträgt. Für jedes Kind erhöht sich diese Bemessungsgrundlage um 5.113,00 Euro.

Rückwirkend ab dem 01.01.2015 gilt folgende Regelung:
Den Einwohnern mit Hauptwohnsitz in Büsingen wird ein Freibetrag gewährt, der 30 v. H: des zu versteuernden Einkommens, jedoch nicht mehr als 30 v. H. von 15.338,00 Euro bei Ledigen und 30.675,00 Euro bei Verheirateten beträgt. Für jedes Kind erhöht sich diese Bemessungsgrundlage um 7.670,00 Euro.

Beispiele Berechnung Freibeträge

  • Ledig, ohne Kinder, zu versteuerndes Einkommen 40.000,00 Euro
    30 % aus 15.338,00 Euro = 4.601,40 Euro
  • Ledig, ein Kind, zu versteuerndes Einkommen 30.000,00 Euro
    30 % aus 23.008,00 Euro (15.338,00 Euro  + 7.670,00 Euro) = 6.902,40 Euro
  • Verheiratet, ohne Kinder, zu versteuerndes Einkommen 60.000,00 Euro
    30 % aus 30.675,00 Euro = 9.202,50 Euro
  • Verheiratet, drei Kinder, zu versteuerndes Einkommen 60.000,00 Euro
    30 % aus 53.685,00 Euro, (30.675,00 Euro + 3*7670,00 Euro) = 16.105,50 Euro


Die Mehrwertsteuer in Büsingen

Obwohl die Gemeinde Büsingen deutsches Hoheitsgebiet ist, gilt hinsichtlich der Mehrwertsteuer voll umfänglich Schweizer Recht (Artikel 2 Abs. 1 Buchst. g des Staatsvertrages). Dies bedeutet unter anderem, dass der Mehrwertsteuersatz auf dem jeweils geltenden Schweizer Niveau liegt (seit 01.01.2018 bei 7,7%) und die Steuerschuld von den Büsinger Firmen an die Eidgenössische Steuerverwaltung nach Bern abzuführen ist. Bei der Einfuhr von Waren aus Deutschland ist am Schweizer Zoll, soweit die Freibeträge überschritten sind, Schweizer Mehrwertsteuer zu bezahlen.