Hier haben wir die meistgestellten Fragen und die zugehörigen Antworten zur Exklavensituation der Gemeinde Büsingen am Hochrhein zusammengestellt.
Schauen Sie doch mal rein!
Bei weiteren Fragen rund um die Exklavensituation können Sie sich gerne an unsere Fachstelle für Exklavenfragen exklavenfragen(at)buesingen.de, wenden. Frau Schmal ist bei Bedarf gerne für Sie da und gibt Hilfestellung bzw. vermittelt bei spezifischen Fragestellungen zuständige Stellen oder Ansprechpartner für eine umfassende Beratung.
Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Zusammenstellung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Zusammenstellung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich - sofern nicht anders kenntlich gemacht - auf alle Geschlechter.
Diese Seite wird ständig aktualisiert.
Leben in einer Exklave
Grünmüll
Da der Grünmüll in Büsingen über die Feldrandkompostierung entsorgt wird, dürfen nur kompostierbare Gartenabfälle über den Grünmüll entsorgt werden.
Diese sind
• Rasen- und feiner Heckenschnitt
• Laub
• kleine gebündelte bis zu fingerdicken Zweigen
• Verdorbenes
• Abfälle von Gemüse und Obst
• Schnittblumen
• Kaffee- und Teesatz mit Filter und Beutel
• saugfähiges Papier
• Topfpflanzen mit Erdballen (ohne Topf)
Nicht angenommen werden Fleischreste, Katzen- und Hundekot, Katzen- und sonstige Tierstreu, Tierkadaver, Glasscherben, Steine, Keramik, Metalle, Plastik, Gummi, Öl, Textilien, Leder, etc.
Restmüll
Der Schwarzkehrichtabfuhr ist gebührenmarkenpflichtig und erfolgt in Müllsäcken.
Die geeigneten Säcke müssen selbst erworben und je nach verwendeter Größe mit den entsprechenden Gebührenmarken beklebt werden. Die Gebührenmarken sind bei der Gemeinkasse und im Büsinger Dorfladen erhältlich.
Weitere Informationen zur Abfallentsorgung sowie die aktuellen Sackmülltarife beim Schwarzkehricht auf unserer Homepage: https://www.buesingen.de/de/Rathaus/Abfallentsorgung
Ja, die ambulante Pflege zu Hause ist für unsere Bürgerinnen und Bürger ein ergänzendes Angebot, das von der Gemeinde Büsingen freiwillig unterstützt und finanziert wird.
Aktuell arbeiten private Pflegedienste wie beispielsweise:
Pflegeteam 2000 (Schaffhausen)
Cura Caritas (Gottmadingen)
Private Spitex Sanateam GmbH (Schaffhausen)
Krebsliga (Schaffhausen)
auf dem Gemeindegebiet.
Die Webseiten zu den jeweiligen Pflegediensten finden Sie hier: Pflegeeinrichtungen
Gerade für Menschen, die so lange wie möglich im eigenen zu Hause autonom leben möchten, ist das Angebot der ambulanten Pflege äußerst wertvoll und unverzichtbar.
Die Ansässigkeitsbescheinigung ist ein Formular der deutschen Finanzämter, das möglichst vor Stellenantritt ausgefüllt und beim deutschen Wohnsitz-Finanzamt abgestempelt werden muss.
Das Formular dient der steuerlichen Koordination. So erhalten der Arbeitgeber, das deutsche Finanzamt und das kantonale Steueramt des Schweizer Arbeitskantons eine Ausfertigung – der steuerliche Status der Grenzgängerin oder des Grenzgängers ist somit eindeutig.
In Büsingen besteht, im Gegensatz zur Schweiz, Friedhofszwang. Dies bedeutet, dass der Verstorbene im Sarg oder die Urne mit Asche nur auf einem zu diesem Zwecke gewidmeten Ort, dem Friedhof, aufzubewahren ist. Wobei Sarg bzw. Urne von dem seitens der Angehörigen beauftragten Bestattungsunternehmen auf den Friedhof verbracht werden.
Nach deutschem Recht ist es den Angehörigen also nicht möglich, selbst über die sterblichen Überreste des Verstorbenen zu verfügen, auch wenn diese es wünschen. Der in der Schweiz geltende Grundsatz der „Asche zur freien Verfügung" wo die Asche von Verstorbenen nach der Feuerbestattung zu Hause aufbewahrt oder an beliebigen Orten beigesetzt oder verstreut werden kann, gilt in Büsingen explizit nicht.
Im Rahmen der Wertfreigrenze sind Nahrungsmittel innerhalb der zollrechtlichen Freimengen für den privaten Gebrauch im eigenen Haushalt grundsätzlich abgabenfrei, sofern sie persönlich im Reiseverkehr eingeführt werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.zoll.admin.ch Darüber hinausgehende Einfuhren unterliegen der schweizer Mehrwertsteuer.
Da Büsingen zum schweizer Zollgebiet gehört, unterliegen Wareneinkäufe in der Schweiz oder ein Zuzug aus der Schweiz keinen zollrechtlichen Bestimmungen.
- Strom: EKS Schaffhausen
- Gas: SH Power Schaffhausen
- Wasser: SH Power Schaffhausen
- Internet/ Telefonie: Sasag AG Schaffhausen, Telekom Deutschland GmbH
- Wärme: Solarcomplex Singen
Ja, die Gemeinde Büsingen hat mit den Anbietern "Cura Caritas" aus Gottmadingen sowie" Pro Senectute" aus Schaffhausen eine Vereinbarung getroffen, sodass die Belieferung der Büsinger mit Mahlzeiten, auch über die Grenze hinweg, möglich ist. Die Mehrkosten (Zoll und Verwaltungskosten) die bei der Lieferung entstehen, werden seitens der Gemeinde Büsingen übernommen.
Schweizer Führerscheine werden grundsätzlich auch in Deutschland anerkannt. Solange Sie sich nur vorübergehend in Büsingen aufhalten z.B. als Pendler, gelten bezüglich der Gültigkeitsdauer auch keine Fristen.
Eine Umschreibung des schweizer Führerscheins ist aber erforderlich, wenn Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz nach Büsingen verlegen. Dieser ist nach dem Wohnsitzwechsel nach Büsingen noch sechs Monate gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es notwendig, den schweizer Führerschein umschreiben zu lassen. Den Antrag hierfür erhalten Sie im Rathaus.
Ja, Personen die über die Staatsgrenze hinweg pendeln, um in dem Gebiet jenseits der Grenze zu arbeiten, sind Grenzgänger. Hierzu benötigt der Deutsche bzw. EU-Bürger eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G). Diesen Ausweis beantragt der Arbeitgeber bei der Gemeinde am Arbeitsort. Während des Arbeitsaufenthalts muss der Ausweis zusätzlich zum normalen Ausweisdokument mitgeführt werden.
Büsinger Bürger mit schweizer Pass benötigen keine Grenzgängerbewilligung.
Als Grenzgänger muss man mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnort im Ausland zurückkehren. Der Wohnsitz und Lebensmittelpunkt muss also weiterhin in Büsingen sein.
Wer Einsicht in das öffentliche Verzeichnis, in dem die genauen Besitzverhältnisse von Grundstücken und Wohneigentum festgehalten sind, erhalten kann, ist gesetzlich stark eingeschränkt.
Grundsätzlich darf das Grundbuch eines Grundstückes oder einer Immobilie von jeder Person eingesehen werden, die ein „berechtigtes Interesse“ hat und dieses auch nachweisbar darlegen kann. Das berechtigte Interesse zur Einsicht kann mit einem Dokument nachgewiesen werden, welches einen sachlichen Grund jenseits der reinen Neugier aufzeigt.
Der in Büsingen geltende „Vertrag über die Einbindung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das Schweizer Zollgebiet“ von 1967, auch Staatsvertrag genannt, definiert die Anwendbarkeit von Schweizer Recht auf deutschem Boden. Eine einzigartige Situation!
Neue Szenarien wie die ggf. bevorstehende Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) und die Verhinderung einer Wiederausbreitung von Tollwut, machten eine zeitgemäße Auslegung der Regelungen des Staatsvertrages hinsichtlich der Situation in Büsingen bzgl. Tierseuchenrecht, auf Wildtiere und Hobbytierhaltung bezogen, notwendig.
Die erfolgte juristische Auslegung der Schweizer wie der deutschen Behörden und die Einigung darauf, dass in Büsingen das schweizerische Tierseuchenrecht uneingeschränkt gilt, hat u.a. die obligatorische Kennzeichnungspflicht für Hunde mittels Mikrochip sowie die Registrierung in der zentralen Datenbank Amicus zur Folge.
Dementsprechend müssen seit 01.01.2026 alle Hundehalter mit Hauptwohnsitz in Büsingen und deren gechippte Hunde in der schweizerischen Hundedatenbank Amicus registriert werden. Bei Anmeldung des Hundes bei der Gemeindeverwaltung erhalten Sie eine Personen-ID, welche zur Registrierung beim Tierarzt vorzulegen ist. Die Registrierung des Hundes muss zwingend von einem Schweizer Tierarzt vorgenommen werden.
Wichtige Informationen zur Hundehaltung in Büsingen, u.a. zum Verbringen von Hunden von und nach Büsingen -> Grenzübertritt und weitere Informationen zur Registrierungspflicht, finden Sie hier:
Merkblatt Hundehaltung Büsingen
Büsingen gehört zum Versorgungsgebiet der sasag Kabelkommunikation AG, Schaffhausen. Die sasag bietet Multimediadienste wie Internet, Webhosting und weitere Datenkommunikationsmöglichkeiten an. Die Daten werden über ein Highspeed-Glasfaserkabelnetz transportiert, was beste Verbindungen garantiert.
Festnetzanbieter aus Deutschland können, wenn überhaupt, nur langsame Bandbreiten zur Verfügung stellen, weswegen die Büsinger sich vielfach der schweizer Internet- und Fernsehanbieter bedienen. Hierdurch haben sie jedoch eine schweizer IP-Adresse weswegen die Nutzung von Streaming-Anbietern zu schweizer Bedingungen erfolgt.
Büsingen gehört zum Landkreis Konstanz und hat das Kennzeichen BÜS.
Dies zum Vorteil und zur Arbeitserleichterung für schweizer Grenzbeamte. Denn während ein schweizer Zöllner in Genf oder Basel deutsche Autos als Durchreisende taxiert und in der Regel gar nicht erst anhält, weiß er, dass ein BÜS-Fahrzeug zum Wirtschaftsraum Schweiz gehört und eventuell zollpflichtige Waren mit sich führt.
Kann man das deutsche Kfz-Kennzeichen beim Umzug nach Büsingen behalten?
Nein, bei einem Wohnortwechsel nach Büsingen muss man das Fahrzeug ummelden und erhält dann ein BÜS-Kennzeichen. Ganz im Gegensatz zu einem Wohnortwechsel innerhalb Deutschlands, hier kann man das frühere Kennzeichen wieder verwenden.
Wo kann man sein Fahrzeug zulassen bzw. abmelden?
Kfz-Zulassungen für Büsingen können ausschließlich in der Zulassungsstelle in Singen (Tel. +49 7531-800-2720) bearbeitet werden. Abmeldungen können beim Bürgermeisteramt Büsingen vor Ort vorgenommen werden.
Schweizer Finanzdienstleister haben sich weitgehend aus dem Leasinggeschäft mit Büsinger Bürgern zurückgezogen. Fahrzeuge können somit faktisch nicht geleast werden.
Das Leasing eines Fahrzeugs in Deutschland ist möglich und je nach Angebot auch preislich attraktiv für Büsinger Bürger, trotz der Kosten für die Einfuhr. Da sich Büsingen im schweizer Zolleinschlussgebiet befindet, gelten die Schweizer Zollbestimmungen und ein in Deutschland geleastes Fahrzeug muss eingeführt und verzollt werden.
Auch bzgl. Fahrten mit einem deutschen Dienstwagen in der Schweiz gelten die Schweizer Zollbestimmungen.
Büsinger haben die Wahl zwischen deutschen und schweizer Mobilfunkanbietern.
sasag.ch
Telekom.de
Die Netzqualität von deutschen Mobilfunkanbietern ist unterschiedlich und sollte vor Abschluss eines Vertrages mit dem Netzanbieter abgeklärt werden. Die Netzabdeckung mit schweizer Netz ist gut bis sehr gut. Im Ortsteil Stemmer z.B. über Swisscom in 5G-Qualität.
Nein, wenn ein Büsinger in ein Schweizer Pflegeheim umzieht, werden die Kosten, die nicht von der pflegebedürftigen Person selbst getragen werden können, nicht von der Gemeinde Büsingen, als letztem Wohnort, übernommen.
Da Büsingen eine deutsche Gemeinde ist, besteht auf kommunaler Ebene keine Zuständigkeit bezüglich der Übernahme von ungedeckten Restkosten bei einem Aufenthalt in einem Schweizer Pflegeheim oder auch in einer Langzeitpflege. Dies im Gegensatz zur Regelung in der Schweiz. Hier wird der ungedeckte Restbetrag der Kosten für den Aufenthalt im Pflegeheim der weder von der Krankenkasse (Pflegestufe), noch vom Bewohner selbst durch eigenes Einkommen (AHV-Rente, Pensionskasse) sowie Vermögen getragen werden kann, vom Kanton bzw. der Wohngemeinde finanziert.
Reicht das eigene Einkommen und Vermögen zur Finanzierung des Pflegeheimaufenthaltes in der Schweiz nicht aus, ist es empfehlenswert im Vorfeld zu klären, ob die Deckung der Kosten bzw. einer eventuellen Differenz anderweitig gewährleistet werden kann.
Wer trägt die Kosten, wenn ein Büsinger, der in der deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, in ein deutsches Pflegeheim zieht?
Die Kostenübernahme bei der Wahl eines deutschen Pflegeheims ist mit der zuständigen Pflegekasse zu klären.
Die Kosten für einen Pflegeheimaufenthalt in Deutschland werden auf mehrere Schultern verteilt:
Die Pflegekasse: Sie zahlt einen festen, pflegegradabhängigen Zuschuss.
Der Betroffene selbst: muss den Eigenanteil für die Pflege sowie die gesamten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten aus eigener Tasche zahlen. Die Pflegekassen gewähren einen mit der Dauer des Heimaufenthalts steigenden Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil.
Sozialamt: Reichen Rente und Ersparnisse nicht aus, springt das Sozialamt mit der „Hilfe zur Pflege“ ein.
Kinder: Kinder müssen für ihre pflegebedürftigen Eltern erst ab einem Bruttojahreseinkommen von über 100.000 Euro Unterhalt zahlen.
Auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit sind weitere umfangreiche Informationen zur Pflegefinanzierung zu finden:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegesichern/faq-pflegefinanzierung.html
Wer trägt die Kosten, wenn ein Büsinger, der in der Schweizer Grundversicherung (KVG) versichert ist, in ein deutsches Pflegeheim zieht?
Möchte ein Büsinger, der in der Schweiz krankenversichert ist, in ein deutsches Pflegeheim umziehen, dann übernimmt die Schweizer Grundversicherung (KVG) meist lediglich den Krankenversicherungsanteil an den Pflegeleistungen, nicht aber die gesamten Heimkosten. Die Schweiz kennt keine eigenständige Pflegeversicherung wie in Deutschland. Die Finanzierung des Großteils der Heimkosten, insbesondere für Unterkunft und Verpflegung, bleibt deshalb regelmäßig beim Bewohner. Bei Bedürftigkeit ist eine mögliche Kostenübernahme vom zuständigen deutschen Sozialhilfeträger (Hilfe zur Pflege) zu prüfen.
Der Kauf von PV- Anlagen in Deutschland ist von der MwSt. befreit. Aufgrund der notwendigen Einfuhr ist jedoch die schweizer Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Eingeschlossen sind dabei die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und die Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Dies gilt, sofern die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Büsingen hat zwei Postleitzahlen: 78266 für Deutschland und 8238 für die Schweiz.
Aufgrund der Exklavensituation Büsingens, insbesondere der Nähe zum Spital in Schaffhausen, Schweiz und dem längeren Weg zum Krankenhaus nach Singen, Deutschland, rückt im Falle der Alarmierung im Notfall meist ein Schweizer Rettungswagen an. Der Patient wird dann in das nächstgelegene Krankenhaus, somit in das Spital in Schaffhausen verbracht.
Büsinger Bürger haben keine Wahl welcher Rettungsdienst anrückt, das nächstgelegene geeignete Krankenhaus befindet sich in Schaffhausen. Meist wird somit der Schweizer Rettungsdienst tätig und stellt die erbrachten Rettungs- und Transportleistungen direkt dem Patienten in Rechnung. Bei der Schweizer Krankenversicherung ist durch die Grundversicherung ein eher geringer Anteil an den Kosten gedeckt -> maximal 50 % der Kosten bis maximal 500 CHF pro Jahr. Seitens der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland werden die Kosten ebenso meist nur anteilig übernommen. Seitens der Betroffenen ist meist ein erheblicher Eigenanteil selbst zu bezahlen.
Die entstehende Deckungslücke kann ggf. durch eine Zusatzversicherung abgedeckt werden. Es liegt im Ermessen des Betroffenen, ob er das Risiko absichern möchte oder den verbleibenden Kostenanteil, wenn der Einsatz eines Rettungswagens notwendig wird, selbst trägt.
Ob eine Versicherung eine Zusatzversicherung anbietet oder eben nicht, ist die Entscheidung der Versicherung. -> Vertragsfreiheit. Hier ist zu empfehlen, dass Büsinger Bürger diesbezüglich bei mehreren Schweizer Versicherungen anfragen. Wenn keine Zusatzversicherung in der Schweiz abgeschlossen werden kann, besteht auch die Möglichkeit in Deutschland eine Versicherung anzufragen, welche dieses Risiko abdeckt.
Büsingen unterhält eine Grundschule in der Schüler bis zur vierten Klasse unterrichtet werden. Anschließend entscheiden die Eltern, ob ihre Kinder eine weiterführende Schule in der angrenzenden Schweiz oder in Deutschland besuchen sollen.
Gemäß Beschluss des Gemeinderates bezahlt die Gemeinde Büsingen das schweizer Schulgeld für die Regelschule (staatliche Schulen) bis und mit Matura.
Zollgebiet
Die Gemeinde Büsingen wurde im Oktober 2024 in das sogenannte Alarmierungs- und Evakuierungskonzept des Kantons Schaffhausen aufgenommen. Im Ereignisfall wird die Bevölkerung der deutschen Gemeinde künftig von Schaffhausen aus alarmiert und im Notfall auch evakuiert.
Nein, die Einfuhr von Cannabis (THC über 1.0 %) nach Büsingen ist bewilligungspflichtig. Dies ist weiterhin so, auch wenn in Deutschland seit dem 01.04.2024 der Konsum von Cannabis teilweise legal ist.
In der Exklave Büsingen gilt im Betäubungsmittelwesen vollumfänglich schweizer Recht.
Die Basis unserer Zusammenarbeit mit der Schweiz bildet der Staatsvertrag, in Kraft seit 1967: im Grundsatz ist der Staatsvertrag ein zollrechtliches Abkommen mit Auswirkungen auf unsere Wirtschaft. Vor allem aber ist er ein Vertrag über "Integration" von Büsingen in die Schweiz durch weitgehende Anwendung von schweizerischem Recht auf dem Gebiet von Büsingen und damit in Deutschland.
Die Produkte, die in Büsingen hergestellt werden, sind aus diesem Grund automatisch schweizer Produkte. D.h. aus den Reben gewachsen auf deutschem Boden wird ein schweizer Wein gekeltert.
Büsingen liegt also im schweizer Zolleinschlussgebiet und unterliegt auch der schweizer Mehrwertsteuer. Daraus resultieren die höheren Lebenshaltungskosten in Büsingen, die ähnlich hoch sind wie in der Schweiz. Aus dieser Situation heraus ergibt sich auch, dass alle Waren und Dienstleistungen, die aus Deutschland nach Büsingen gelangen, in die Schweiz importiert und auch verzollt werden müssen.
Der Staatsvertrag definiert Ausnahmen, abgabenfrei sind z.B.:
- amtliche Vordrucke (Formulare), Gesetzesblätter und Literatur, die die Gemeinde Büsingen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigt
- Lehr- und Lernmittel für öffentliche Schulen, soweit ihre besondere Art von den deutschen Schulbehörden vorgeschrieben ist
- andere Waren, welche die Gemeinde Büsingen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigt, sofern sie für diese Waren z.B. vom Land einen Zuschuss erhält.
Schweizer Recht findet auch noch in weiteren Bereichen Anwendung: im Tierschutz, aber auch im Gesundheitswesen (Grenzsanitätsdienst, Heilmittel, Lebensmittel, Leichentransporte) und im Bereich Betäubungsmittel: Die Einfuhr von Cannabis (THC über 1.0 %) ist bewilligungspflichtig.
Im Jahr 1964 wurde der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet unterzeichnet. Da Büsingen zum deutschen Hoheitsgebiet gehört, ist weiterhin grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden. Wegen unserer besonderen Lage wurde der oben genannte Staatsvertrag geschlossen. Darin ist geregelt, dass auf wichtigen Gebieten schweizer Recht Anwendung findet.
Gemäß Artikel 2 des Vertrages gilt unter anderem auf folgenden Gebieten schweizer Recht: Büsingen ist in das schweizerische Zollgebiet eingegliedert. Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde faktisch dem schweizer Wirtschafts- und Währungsgebiet zuzurechnen ist. Für die Landwirtschaft gelten schweizer Bestimmungen. Für die wirtschaftliche Kriegsvorsorge (Versorgung der Zivilbevölkerung im Notstandsfall) ist ebenfalls die Schweiz zuständig.
Bereiche des Gesundheitswesens, zum Beispiel Lebensmittelkontrolle und Betäubungsmittelwesen, unterstehen ebenfalls dem schweizer Recht
Im Gegensatz zu einer Tätigkeit von Mitarbeitenden eines deutschen Unternehmens in der Schweiz, besteht bei Arbeiten in Büsingen keine Meldepflicht (Entsendungsmitteilung) und der Schweizer Mindestlohn kommt nicht zur Anwendung.
Ein deutsches Unternehmen, das in Büsingen tätig sein möchte, muss über eine Schweizer Mehrwertsteuernummer und einen Schweizer Mehrwertsteuervertreter (Fiskalvertretung) verfügen. Außerdem unterliegt das Unternehmen der Registrierungspflicht.
Ein Unternehmen mit Sitz in Büsingen benötigt normalerweise keine schweizer Fiskalvertretung, wenn es dort tatsächlich eine eigene Betriebsstätte/Niederlassung hat.
www.estv.admin.ch Eidgenössische Steuerverwaltung
Büsingen ist deutsches Währungsgebiet und deshalb ist das gesetzliche Zahlungsmittel der Euro. In der Praxis sieht das aber anders aus. Viele Büsinger arbeiten in der schweizerischen Nachbarschaft und verdienen Schweizer Franken, den sie im schweizerischen Wirtschaftsgebiet und somit auch in Büsingen wieder ausgeben.
Da Büsingen schweizer Zolleinschlussgebiet ist, sind die Preise der Dienstleistungen im Ort in CHF ausgewiesen.
Im Staatsvertrag ist geregelt, dass Büsingen zum schweizer Zollgebiet gehört. Die Büsinger werden zollrechtlich also gleichbehandelt wie Einwohner der Schweiz. Beim Grenzübertritt aus Deutschland werden auch Büsinger von schweizer Zollbeamten kontrolliert und sind verpflichtet, für ihre eingekauften Waren schweizer Zollabgaben zu entrichten, sofern festgesetzte Freibeträge überschritten sind.
Steuern
In Büsingen findet das deutsche Einkommensteuergesetz Anwendung. Büsinger Bürger entrichten ihre Steuern an das deutsche Finanzamt.
Zur Abgeltung der höheren Schweizer Lebenshaltungskosten wurde bei der Einkommensteuer als Billigkeitsregelung der sogenannte „Büsinger Freibetrag“ eingeführt. Dieser wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2026 erhöht.
Es gilt daher folgende Regelung:
Den Büsingerinnen und Büsingern mit Hauptwohnsitz in Büsingen am Hochrhein wird ein Freibetrag gewährt, der 30 v. H. des zu versteuernden Einkommens, jedoch nicht mehr als 30 v. H. von 23.007 Euro bei Ledigen und
46.013 Euro bei Verheirateten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beträgt. Für jedes Kind erhöht sich diese Bemessungsgrundlage um 7.670 Euro.
Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt lediglich 290 % und ist damit im Süden Baden-Württembergs konkurrenzlos tief.
Büsinger Bürger müssen keine Grundsteuer bezahlen. Der Grundsteuerhebesatz in Büsingen beträgt 0 %. Die Gemeinde lässt die schweizer Mehrwertsteuerrückerstattung, welche sonst nur schweizer Gemeinden erhalten, so teilweise den Büsinger Bürgern zugutekommen. Dies soll die exklavenbedingten Mehrbelastungen abfedern.
Ja, bei Einkäufen in Deutschland kann im jeweiligen deutschen Geschäft ein "Grüner Ausfuhrschein" verlangt werden. Dieser ist dem deutschen Zoll vorzulegen, der die Warenausfuhr bestätigen muss. Bei Rückgabe dieses Scheines beim deutschen Händler, wird die deutsche Mehrwertsteuer zurückerstattet. Diese Regelung gilt für Büsinger wie auch für schweizer Bürger. Umzugsgut ist grundsätzlich abgabenfrei.
Wie profitieren die Büsinger Bürger von der jährlichen Mehrwertsteuerrückerstattung an die Gemeinde?
Da die Schweiz auch in der Gemeinde Büsingen die schweizerische Mehrwertsteuer erhebt, erhält die Gemeinde Büsingen einen Anteil davon zurück. Die Summe der MwSt.- Rückerstattung beträgt jährlich ca. 2,0 Mio. Franken.
Laut dem Mehrwertsteuerabkommen von 2001 soll dieses Geld vollumfänglich der Büsinger Bevölkerung zu Gute kommen und die exklavenbedingten Mehrbelastungen mildern. Die Gemeinde verzichtet deshalb auf die Erhebung der Grundsteuer und bezuschusst die Gebühren. Des Weiteren finanziert sie damit den schweizer Bus, die schweizer Schulgebühren sowie die Sozialversicherungsbeiträge. Auch die Infrastruktur profitiert davon.
Obwohl die Gemeinde Büsingen deutsches Hoheitsgebiet ist, gilt hinsichtlich der Mehrwertsteuer voll umfänglich schweizer Recht. Dies bedeutet unter anderem, dass der Mehrwertsteuersatz auf dem jeweils geltenden schweizer Niveau liegt und die Steuerschuld von den Büsinger Firmen an die Eidgenössische Steuerverwaltung nach Bern abzuführen ist.
Bei der Einfuhr von Waren aus Deutschland ist am schweizer Zoll, soweit die Freibeträge überschritten sind, schweizer Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Versicherungen
Ja, für Büsinger Bürger, die bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, gibt es die Möglichkeit sich über die „Gemeinsame Einrichtung KVG“ in Olten als Mitglied registrieren zu lassen. Für den Versicherten besteht dann die Möglichkeit schweizer Arztleistungen bzw. Krankenhausaufenthalte in der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Diese Stelle rechnet direkt mit der deutschen Krankenkasse ab.
Der Versicherte muss sich an den Kosten für die erbrachten Leistungen beteiligen. Die Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbeitrag (Franchise) und 10% der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Zusätzlich ist ein Beitrag an den Kosten des Krankenhausaufenthaltes zu leisten.
Hier das aktuelle Informationsblatt der „Gemeinsamen Einrichtung KVG“ mit den Kontaktdaten dazu: Informationsblatt
Gibt es eine Wahlmöglichkeit bei der Krankenversicherung für Grenzgänger Deutschland-Schweiz?
Grenzgänger, die in Büsingen wohnen und in der Schweiz arbeiten, sind grundsätzlich verpflichtet, eine schweizer Krankenversicherung abzuschließen. Grenzgänger haben aber das sogenannte Optionsrecht.
Sie haben dann die Wahl zwischen einer deutschen gesetzlichen oder deutschen privaten Krankenversicherung sowie einer schweizer Krankenversicherung mit Zusatzversicherung in Deutschland. Somit können sich deutsche Grenzgänger mittels Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht von der schweizer Versicherungspflicht befreien lassen, um in Deutschland krankenversichert zu bleiben. Das Gesuch muss innerhalb der ersten drei Monate ab Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei der zuständigen Behörde des Arbeitskantons eingereicht werden.
Weitere Informationen zur Ausübung des Optionsrechts finden Sie hier:
https://www.kvg.org/wp-content/uploads/2024_de_versicherungspflicht_optionsrecht-grenzgaenger.pdf
Kann ein Büsinger, der als Grenzgänger in der Schweiz tätig ist, zusätzlich zur schweizer Krankenversicherung Leistungen einer deutschen Krankenversicherung in Anspruch nehmen?
Ja, mithilfe einer sogenannten „Grenzgängerversicherung“ ist dies möglich. Einige schweizer Krankenkassen bieten in der Grenzregion Kombi-Versicherungen für Grenzgänger an. In diesem Fall sind Grenzgänger offiziell in der Schweiz krankenversichert und eine deutsche gesetzliche Krankenkasse bietet Leistungsaushilfe für den Versicherungsnehmer.
Mit der vom schweizer Versicherer zugestellten S1-Bescheinigung für die internationale Leistungsaushilfe können sich die versicherte Person und/oder ihre Angehörigen bei der deutschen Krankenkasse anmelden und eine Krankenkassenkarte erhalten. So können medizinische Behandlungen bzw. Krankenhausaufenthalte wahlweise in Deutschland oder der Schweiz in Anspruch genommen werden.
Mittels der Versichertenkarte werden die Behandlungskosten im Wohnland abgewickelt, einer Vorauszahlung der Kosten bedarf es hier nicht. Bei Behandlungen in der Schweiz gelten für die Kostenbeteiligung die Grundsätze des schweizerischen Rechts.
Das schweizerisch-deutsche Sozialversicherungsabkommen sieht hinsichtlich der Unterstellung unter das schweizerische oder unter das deutsche Sozialversicherungsrecht weitreichende Wahlmöglichkeiten für Personen in Büsingen vor.
Gemäß den ordentlichen Abkommensregelungen gelten grundsätzlich folgende Unterstellungen:
· Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben (einschl. Auszubildende): Unterstellung im Erwerbsland.
· Nichterwerbstätige Personen: Unterstellung im Wohnland.
Personen in Büsingen, die eine andere als die ordentliche Unterstellung wünschen, können jedoch eine sogenannte „Sondervereinbarung“ beantragen. So können sich in Büsingen Erwerbstätige sowie Nichterwerbstätige mit Wohnort Büsingen dem schweizerischen Recht unterstellen lassen.
Sondervereinbarungen müssen vom BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) und von der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) genehmigt werden.
Der Antrag auf Sondervereinbarung (Büsingen) steht auf unserer Homepage unter:
https://www.buesingen.de/de/Unser-Buesingen/Deutsche-Insel-in-der-Schweiz/Sozialversicherung zum Download bereit.
Des Weiteren finden Sie hier auch eine Informationshilfe zu den Sozialversicherungen.
Der ausgefüllte Antrag ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV, einzureichen:
Bundesamt für Sozialversicherungen
Internationale Angelegenheiten
Effingerstrasse 20
CH-3003 Bern
www.bsv.admin.ch, Tel. +41 58 462 90 11