Gemeindenachricht

Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum


Die neue Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum ist seit 01.01.2023 in Kraft getreten.

Dezentrale Abwasserbeseitigungsanlagen im Sinne dieser VwV sind Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben mit einem Abwasserabfluss von bis zu 8 m³/Tag. Es gilt der Grundsatz, dass der Schlamm aus Kleinkläranlagen prinzipiell über leistungsfähige Kläranlagen entsorgt werden muss.

Entsorgungspflichtig sind grundsätzlich die Gemeinden.

Ausnahmen ergeben sich für landwirtschaftliche Betriebe. Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlämmen aus dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen richtet sich nach den Vorgaben der Klärschlammverordnung.

Die landwirtschaftliche Verwertung von Abwasser aus dezentralen Abwasserbehandlungsanlagen ist nur zulässig wenn:

die Einleitung des Fäkalabwassers in eine Jauche oder Güllegrube über eine geeignete Vorbehandlung (z. B. Mehrkammerfaulgrube) erfolgt, die Gülle- und Jauchegrube ein zusätzliches Volumen von 15 m³ pro Einwohner besitzt, die Verwertung außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie außerhalb von Flächen zur Nahrungs- und Futtermittelproduktion erfolgt.

Das heißt, seit 01.01.2023 ist eine Ausbringung nur außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten möglich. Eine Ausbringung auf Acker-, bzw. Grünlandflächen die der Nahrungs- und Futtermittelproduktion dienen, entfällt zukünftig ebenfalls. Nur die Flächen für nachwachsende Rohstoffe verbleiben demnach für die Entsorgung von Abwasser.