Büsinger Freibetrag bei der Einkommensteuer

In Büsingen findet das deutsche Einkommensteuergesetz Anwendung. Zur Abgeltung der höheren Schweizer Lebenshaltungskosten hat das Bundesfinanzministerium bei der Einkommensteuer als Billigkeitsregelung spezielle Freibeträge verfügt.

Im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2025 galt folgende Regelung:
Den Einwohnern mit Hauptwohnsitz in Büsingen wird ein Freibetrag gewährt, der 30 v. H: des zu versteuernden Einkommens, jedoch nicht mehr als 30 v. H. von 15.338,00 Euro bei Ledigen und 30.675,00 Euro bei Verheirateten beträgt. Für jedes Kind erhöht sich diese Bemessungsgrundlage um 7.670,00 Euro.

Mit Wirkung vom 01.01.2026 gilt folgende Regelung:

Den Büsingerinnen und Büsingern mit Hauptwohnsitz in Büsingen am Hochrhein wird ein Freibetrag gewährt, der 30 v. H. des zu versteuernden Einkommens, jedoch nicht mehr als 30 v. H. von 23.007,00 Euro bei Ledigen und 46.013,00 Euro bei Verheirateten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beträgt.

Für jedes Kind erhöht sich diese Bemessungsgrundlage um 7.670,00 Euro.

Beispiele Berechnung Freibeträge:

Ledig, ohne Kinder, zu versteuerndes Einkommen 40.000,00 €:

Grundbetrag für Ledige: 23.007,00 €

Maximale Bemessungsgrundlage: 23.007,00 €

Da das zu versteuernde Einkommen 40.000,00 € beträgt und damit über 23.007,00 € liegt, ist für die Berechnung des Büsinger Freibetrags die maximale Bemessungsgrundlage von 23.007,00 € maßgebend.

Der Büsinger Freibetrag beträgt daher:

23.007,00 € × 30 % = 6.902,10 €

Ledig, ein Kind, zu versteuerndes Einkommen 30.000,00 € :

Grundbetrag für Ledige: 23.007,00 €

Zuschlag für 1 Kind: + 7.670,00 €

Maximale Bemessungsgrundlage: 30.677,00 €

Da das zu versteuernde Einkommen 30.000,00 € beträgt und damit unter 30.677,00 € liegt, ist für die Berechnung des Büsinger Freibetrags das tatsächlich zu versteuernde Einkommen maßgebend.

Der Büsinger Freibetrag beträgt daher:

30.000,00 € × 30 % = 9.000,00 €

Verheiratet, ohne Kinder, zu versteuerndes Einkommen 60.000,00 Euro:

Grundbetrag für Verheiratete: 46.013,00 €

Maximale Bemessungsgrundlage: 46.013,00 €

Da das zu versteuernde Einkommen 60.000,00 € beträgt und damit über 46.013,00 € liegt, ist für die Berechnung des Büsinger Freibetrags die maximale Bemessungsgrundlage von 46.013,00 € maßgebend.

Der Büsinger Freibetrag beträgt daher:

46.013,00 € × 30 % = 13.803,90 €

Verheiratet, drei Kinder, zu versteuerndes Einkommen 60.000,00 Euro:

Grundbetrag für Verheiratete: 46.013,00 €

Zuschlag für 3 Kinder: + 23.010,00 €

Maximale Bemessungsgrundlage: 69.023,00 €

Da das zu versteuernde Einkommen 60.000,00 € beträgt und damit unter 69.023,00 € liegt, ist für die Berechnung des Büsinger Freibetrags das tatsächlich zu versteuernde Einkommen maßgebend.

Der Büsinger Freibetrag beträgt daher:

60.000,00 € × 30 % = 18.000,00 €